Corona-Virus - Videokonferenzen vor Gericht

eine Linie als visuelles Element

Neues "Notrecht", welches die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) temporär abändert: Interessant ist die vom Bundesrat explizit geschaffene Möglichkeit, virtuelle Gerichtsverhandlungen per Videokonferenz gerichtlich anzuordnen oder durchzuführen.

Bern, 22. April 2020

COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht vom 16. April 2020

Wichtige Punkte der Verordnung:

  • Gerichtsverhandlungen sollen trotz Corona-Pandemie möglichst durchgeführt werden. Aber die Gerichte und Behörden müssen die vom BAG empfohlenen Massnahmen betreffend Hygiene und soziale Distanz einhalten.
  • Verhandlungen können per Videokonferenz durchgeführt werden, wenn die Parteien damit einverstanden sind oder "wichtige Gründe" (etwa Dringlichkeit) vorliegen.
  • Die Einvernahme von Zeuginnen oder Zeugen sowie die Erstattung von Gutachten können können ebenfalls per Videokonferenz durchgeführt werden.
  • In eherechtlichen Verfahren können persönliche Anhörungen per Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn die Parteien damit einverstanden sind und keine wichtigen Gründe dagegen sprechen. Bei Dringlichkeit kann ausnahmsweise vom Einverständnis der Parteien abgesehen werden.
  • Es kann auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet und das Verfahren schriftlich durchgeführt werden, wenn die Durchführung einer Verhandlung mit Video- oder Telefonkonferenz nicht möglich oder zumutbar ist, Dringlichkeit besteht und keine wichtigen Gründe dagegen sprechen.
  • Diese Regelungen treten am 20. April 2020 in Kraft und gelten bis 30. September 2020.
Virtuelle Gerichtsverhandlungen