Via sicura, war's das?

eine Linie als visuelles Element

Per 1. Januar 2013 wurde der überaus strenge Art. 30 Abs. 3 des schweizerischen Strassenverkehrsgesetzes (SVG) in Kraft gesetzt, welcher eine Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr für gewisse Geschwindigkeitsüberschreitungen vorsieht.

Bern, 28. Juni 2017

Via sicura, der "Raser-Artikel"

Per 1. Januar 2013 wurde Art. 30 Abs. 3 des schweizerischen Strassenverkehrsgesetzes (SVG) in Kraft gesetzt. Aufgrund dieses Artikels (via sicura) wird mit Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, beispielesweise durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern und eine vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln besteht nach diesem Gesetzesartikel immer, wenn die Höchstgeschwindigkeiten in verschiedenen Tempozonen wie folgt überschritten werden:

  • Zone 30: Überschreitung um mindestens 40 km/h
  • Zone 50 (innerorts): Überschreitung um mindestens 50 km/h
  • Zone 80 (ausserorts): Überschreitung um mindestens 60 km/h
  • Zone 80+ (Autobahn etc.): Überschreitung um mindestens 80 km/h

Am 14. März 2017 wurde eine von mehreren Ständeräten unterzeichnete parlamentarische Initiative zur Änderung von Art. 90 Abs. 3 SVG eingereicht. Die Initiative möchte die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe weglassen und neu z.B. auch eine kürzere Freiheitsstrafe erlauben. Die Vorprüfung dieser Initiative durch die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen findet am 29. August 2017 statt.