Schutz gegen ungerechtfertigte Betreibung (Art. 8a Abs. 3 Buchstabe d SchKG)

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Ab 1. Januar 2019 wird es einen besseren Schutz gegen ungerechtfertigte Betreibungen geben

Bern, 30. November 2018

Art. 8a Abs. 3 Buchst. d SchKG

Per 1. Januar 2019 tritt der neue Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe d SchKG in Kraft. Diese neue Regelung legt folgendes fest:

Drei Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls kann die betriebene Person (der Schuldner) beim Betreibungsamt ein Gesuch stellen, wonach Dritte von der Betreibung keine Kenntnis mehr erhalten ("Löschung aus dem Betreibungsregister"). Die Gebühr für dieses Gesuch wird CHF 40 kosten. 

Gestützt auf dieses Gesuch muss der Betreibende (der Gläubiger) dem Betreibungsamt innert 20 Tagen nachweisen, dass er die nötigen Schritte unternommen hat, um den Rechtsvorschlag zu beseitigen (dass er die Betreibung "weiterverfolgt"). 

Gelingt dieser Nachweis, ist die Betreibung weiterhin für Dritte sichtbar. Ebenfalls wieder sichtbar wird die Betreibung ab dem Zeitpunkt des Nachweises des Betreibenden, dass er die nötigen Schritte zur Weiterverfolgung der Betreibung unternommen hat oder dass er die Betreibung fortsetzt. 

Die Öffentlichkeit soll also nur noch über Betreibungen informiert werden, die tatsächlich weitergeführt werden.