Immaterialgüterrecht

eine Linie als visuelles Element

Als kleines Unternehmen, KMU oder Privatpersonen berate ich Sie im Bereich des Immaterialgüterrechts. Ich unterstütze Sie beim Vorgehen gegen eine Marken-, Design- oder Urheberrechtsverletzung und berate Sie über die zur Verfügung stehenden zivil-, verwaltungs- und strafrechtlichen Möglichkeiten.

Zudem berate ich Startups bei ihren typischen Fragen: Kann ich meine Idee schützen lassen? Was muss ich bei einer Markeneintragung beachten? Welche Möglichkeiten habe ich, wenn jemand meine Marke, mein Design oder mein Werk kopiert?

Nachfolgend können Sie sich einen Überblick über die wichtigsten Bereiche verschaffen, in denen ich Sie als Rechtsanwalt für Immaterialgüterrecht berate und ggf. vertrete.

Designrecht

Ein Design ist eine charakteristische Gestaltung von Erzeugnissen oder Teilen davon durch die Anordnung von Linien, Flächen, Konturen oder Farben oder durch das verwendete Material.

Mit einem Designrecht kann der Rechtsinhaber Dritten verbieten, das Design zu gewerblichen Zwecken zu gebrauchen. Die Schutzdauer umfasst 25 Jahre ab Hinterlegungsdatum. Es besteht – im Gegensatz zum Markenrecht – keine Gebrauchspflicht für das Design.

Markenrecht

Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Unterscheidungsfunktion der Marke). Zudem garantiert die Marke eine gewisse Qualität oder Status (kommunikative Funktion der Marke).

Das Markenrecht gewährt dem Rechtsinhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen.

Urheberrecht

Werke im Sinne des Urheberrechts sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben.

Das Urheberrecht gewährt dem Urheber das ausschliessliche Recht, zu bestimmen ob, wann und wie das Werk verwendet wird. Und zwar ab dem Moment der Schöpfung.